Satzung des Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (APS)

5. Änderungsfassung vom 24. November 2022


§
1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Marburg. Er entfaltet seine Tätigkeit national und international.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter Nr. VR 2276 eingetragen
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziele des Aktionsbündnis Patientensicherheit

(1) Der Verein verfolgt mit der Erforschung, Entwicklung und Verbreitung von Methoden zur Verbesserung der Patientensicherheit und zum Aufbau des Risikomanagements in der Gesundheitsversorgung insgesamt ideelle, insbesondere wissenschaftliche, forscherische, fördernde und beratende Zwecke. Unter Patientensicherheit wird die Abwesenheit von unerwünschten Ereignissen und Schäden in der Gesundheitsversorgung verstanden, unter Risikomanagement werden alle Methoden zusammengefasst, unerwünschte Ereignisse und Schäden in der Gesundheitsversorgung zu vermindern.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
– Sammlung, Zusammenführung und Analyse bestehender Initiativen und Projekte zur Feststellung des status quo in Deutschland und international,
– Anregung und Förderung wissenschaftlicher Vorhaben zur Verbesserung der Patientensicherheit durch Aufzeigen des Bedarfs und durch Austausch von Ideen,
– Weiterentwicklung von Methoden des Risikomanagements in der ambulanten, stationären, rehabilitativen und sektorübergreifenden Versorgung,
– Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen zur Patientensicherheit,
– Wissenschaftliche Beratung von Organisationen und Mitgliedern bei Frage der Entwicklung und Anwendung der Methoden des Risikomanagements,
– Information von Ärztinnen und Ärzten, Pflege- und Verwaltungskräften, Patienten und Bürgern und der Öffentlichkeit über Zweck und Möglichkeiten des Risikomanagements in der Gesundheitsversorgung durch mündliche und schriftliche Publikationen, den Aufbau einer Informationsplattform und durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen,
– Beförderung von Maßnahmen zur Bildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung),
– Auszeichnung von Arbeiten auf dem Gebiet des Risikomanagements und der Patientensicherheit sowie von natürlichen und juristischen Personen, die sich um die Patientensicherheit verdient gemacht haben,
– internationale Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.


§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Der Verein ist zu jeder Art von Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§4 Mitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen, können Mitglied des Vereins werden.

(2) Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
– ordentliche Mitglieder,
– fördernde Mitglieder,
– korrespondierende Mitglieder,
– Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen werden, die im Gesundheitswesen tätig sind oder Interesse für die Ziele des Vereins haben. Sie haben Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person mit rechtsgültiger Vollmacht vertreten. Wenn diese natürliche Person zugleich selbst ordentliches Mitglied ist, erhält sie dadurch eine weitere Stimme.

(4) Ordentliche Mitglieder können fördernde Mitglieder des Vereins werden. Ein zusätzliches Stimmrecht ist mit dem Status des fördernden Mitglieds nicht verbunden.

(5) Zu korrespondierenden Mitgliedern können die Vertreterinnen oder Vertreter von mit gleichen Zielen arbeitenden Institutionen und natürliche Personen ernannt werden, an deren ständiger Mitarbeit der Verein ein besonderes Interesse hat. Die korrespondierende Mitgliedschaft dient dem reibungsloseren Informationsaustausch zwischen gleichsinnig arbeitenden Institutionen. Die korrespondierende Mitgliedschaft ist von der Beitragspflicht befreit.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes eine Selbstverpflichtungserklärung, die zusammen mit dem Aufnahmeantrag von der um Mitgliedschaft nachsuchenden natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung auszufüllen und zu unterschreiben ist.

(7) Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft kann beim Verein schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei der Entscheidung über die Mitgliedschaft ist die Selbstverpflichtungserklärung nach Absatz 6 zu berücksichtigen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben. Die korrespondierende Mitgliedschaft wird aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes zuerkannt.

(8) Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung der Beitragszahlung. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung unter Beifügung erforderlicher Unterlagen schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands in geheimer schriftlicher Abstimmung. Zur Wirksamkeit des Beschlusses dürfen nicht mehr als drei Gegenstimmen vorliegen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschlussanliegens persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern.


§6 Beiträge

(1) Von allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festsetzt. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt mittels SEPA-Lastschrift oder durch Überweisung. Beitragspflichtige Mitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, kann die Beitragsordnung eine pauschale Abgeltung von Verwaltungskosten vorsehen. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung bleibt davon unberührt. Das Nähere wird in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können natürliche Personen, die am 31.12.2022 Mitglied waren, sowie juristische Personen den Beitrag durch Überweisung entrichten; eine Pauschale nach Absatz 2 Satz 3 wird in diesem Fall nicht erhoben. Beitragsermäßigungen sowie weitere Ausnahmen vom SEPA-Lastschriftverfahren können in besonderen Fällen durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.


§7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
-Vorstand und geschäftsführender Vorstand,
– Mitgliederversammlung.
– Beirat
– Kuratorium

(2) Über jede Sitzung eines der Organe ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Sie ist von der Sitzungsleiterin/ vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin/ vom Protokollführer zu unterschreiben.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Koordination seiner Aktivitäten kann der Verein Kommissionen, Arbeitsgruppen, zeitlich begrenzte Projektgruppen und andere Arbeitsformen einrichten. Für Arbeitsgruppen gilt jeweils die aktuelle Fassung des „Leitfaden für APS-Arbeitsgruppen zur Erstellung und Verbreitung von Handlungsempfehlungen“.


§8 Vorstand und geschäftsführender Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– Vorsitzende/Vorsitzender,
– stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender
– Generalsekretärin/Generalsekretär,
– mindestens 3 und bis zu 6 Beisitzer/innen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und besteht aus der/dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretärin / dem Generalsekretär. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins mit Ausnahme der Vertreter der juristischen Personen oder Personenvereinigungen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren in ihre Ämter gewählt. Der / die Vorsitzende kann nur zweimal wiedergewählt werden. Nach zweimaliger Wiederwahl scheidet er / sie aus dem geschäftsführenden Vorstand aus.

(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen und Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt gefordert werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die / der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf fernmündlichem oder schriftlichem Weg herbeigeführt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Wahlen zu Ämtern des Vereins ist geheim abzustimmen.

(6) Die Generalsekretärin / der Generalsekretär hält die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Protokoll fest. Sie / er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu führen und das Eigentum und Vermögen des Vereins in Übereinstimmung mit den Anweisungen, die sie / er vom Vorstand erhält, zu überwachen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unabhängig von der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabenbereiche auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.

(8) Die / der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Organe des Vereins vor und soll zu ihnen mit 2 Wochenfrist und unter Angabe der Tagesordnung einladen. Sie / er leitet die Sitzungen.

(9) Die / der Vorsitzende lädt mindestens dreimal jährlich zu einer Vorstandssitzung ein und unterrichtet den Vorstand über den Stand der laufenden Geschäfte und die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins. Darüber hinaus ist die / der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn dies von wenigsten vier Vorstandsmitgliedern beantragt wird.

(10) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

(11) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(12) Der Vorstand kann zur Unterstützung eine/n hauptamtlich tätige/n Geschäftsführer/in auf der Grundlage eines gesonderten Arbeitsvertrags anstellen.


§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der/ vom Vorsitzenden des Vorstandes unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung, in der nur die ordentlichen Mitglieder und die benannten Vertreter der fördernden Mitglieder Stimmrecht haben, hat folgende Aufgaben:

– Wahl des Vorstandes,
– Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
– Beschlussfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen (unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes},
– Verabschiedung der Beitragsordnung,
– das Vorschlagsrecht für die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen (§ 7),
– Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
– alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
– Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens elf ordentlichen Mitgliedern. Wenn die Mitgliederversammlung Beschluss unfähig ist, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Einladung zu der zweiten Versammlung muss dieser als Hinweis enthalten sein.

(4) In der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende ordentliche Mitglied und die anwesenden, benannten Vertreter jedes fördernden Mitglieds je eine Stimme; eine Übertragung der Stimme bei Abwesenheit ist ausgeschlossen

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von vier Fünftel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder unter vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen

(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht nachträglich aufgenommen werden.

(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten.

(8) Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Beschlusses des Vorstands auch digital über eine geeignete Videokonferenzplattform oder in einem Hybrid-Format aus Teilnehmenden vor Ort und digital Teilnehmenden durchgeführt werden. Der Vorstand regelt in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer digitalen bzw. hybriden Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können. In der Wahlordnung ist die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens sowie die Stimmabgabe vor der Sitzung zu regeln, wenn Mitglieder nicht digital an der Mitgliederversammlung teilnehmen möchten. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer digitalen bzw. hybriden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.


§10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens 10 Personen mit hervorragenden Kenntnissen im Bereich der Vereinszwecke, vornehmlich aus der Wissenschaft, der Krankenversorgung und dem Management im Gesundheitswesen, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.

(3) Der Beirat berät den Vorstand in grundsätzlichen und wichtigen Fragen. Die Beratungsthemen ergeben sich aus Vorschlägen des Vorstandes oder aus der Mitte des Beirates. Er steht für die Begutachtung von Projekten zur Verfügung.

(4) Die Amtszeit des Beirates beginnt und endet in der Mitte einer APS-Vorstands -Legislatur. Wiederberufung ist möglich.

(5) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Kuratorium und Beirat können gemeinsam tagen.


§11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 16 Personen aus Politik und Selbstverwaltung im
Gesundheitswesen, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Das Kuratorium setzt sich zusammen insbesondere aus je einem Vertreter der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Deutschen Pflegerates, der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich- Medizinischer Fachgesellschaften, des Gemeinsamen Bundesausschusses, des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, der anderen wissenschaftlichen Einrichtungen der Selbstverwaltung, der Patientenverbände, der Gesetzlichen Krankenkassen, des Bundesverbandes der Privaten Krankenversicherungen, der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Unfallversicherung, Haftpflichtversicherungen und derBundes- und Landespolitik. Die genannten Organisationen haben dabei Vorschlagsrecht für die von ihnen zu besetzende Position.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(4) Das Kuratorium berät den Vorstand in wichtigen gesundheitspolitischen Fragen.

(5) Die Amtszeit des Kuratoriums beginnt und endet in der Mitte einer APS-Vorstands-Legislatur. Wiederberufung ist möglich.

(6) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Kuratorium und Beirat können gemeinsam tagen.

(7) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand des APS e.V. ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausscheidenden berufen.


§12 Arbeitsgruppen

(1) Der Verein kann Arbeitsgruppen bilden, an deren Arbeit alle fachlich qualifizierten Mitglieder und Gäste teilnehmen können. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe geschieht durch den Vorstand, der eine vorläufige Leitung der Arbeitsgruppe einsetzt.

(2) Jede Arbeitsgruppe wird innerhalb des Vereins durch die Leitung vertreten. Sie wird von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Leitenden müssen ordentliches Mitglied des APS sein.

(3) Die Arbeitsgruppenleitungen sind für die Organisation der Arbeitsgruppe zuständig. Die Organisation und Beendigung ist in einer Verfahrensordnung geregelt. Die Verfahrensordnung wird vom Vorstand beschlossen.

(4) Jede Arbeitsgruppe gibt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einmal pro Jahr einen Tätigkeitsbericht.


§13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich. Die Inhalte und Aufgaben der Rechnungsprüfung sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Der Bericht der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen ist auf der Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt zu behandeln.


§14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung müssenmindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE e. V.)“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (bevorzugt für die Förderung eines Projektes zur Erforschung, Entwicklung und Verbreitung von Methoden zur Verbesserung der Patientensicherheit und zum Aufbau des Risikomanagements in der Gesundheitsversorgung).

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 
§15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsmitglieder des Vereins am 11. April 2005 in Kraft. Änderungen der Satzung treten nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

5. Änderungsfassung

Berlin, den 24. November 2022

 

Dr. Ruth Hecker                    Constantin Grosch
Vorsitzende                            Stellvertretender Vorsitzender

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